Arbeitsschutz
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Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator nach Baustellenverordnung:
Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV) (RAB 30)
Bundesrecht mit dem Stand: 27.03.2003 (BArbBl. 6/2003 S. 51)
Die Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB) geben den Stand der Technik bezüglich Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen wieder. Sie werden vom Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) aufgestellt und von ihm der Entwicklung angepasst.
Die RAB werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt (BArbBl.) bekannt gegeben.
Diese RAB 30 beschreibt die für eine Tätigkeit als Koordinator erforderliche Qualifikation und seine Aufgaben.
Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (BaustellV ) vom 10. Juni 1998 verpflichtet den Bauherrn, für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, je nach Art und Umfang des Bauvorhabens einen oder gegebenenfalls auch mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen.
Der Koordinator hat im Rahmen seiner in § 3 BaustellV genannten Aufgaben den Bauherrn und die sonstigen am Bau Beteiligten bei ihrer Zusammenarbeit hinsichtlich der Einbindung von Sicherheit und Gesundheitsschutz sowohl während der Planung der Ausführung als auch während der Ausführung des Bauvorhabens zu unterstützen. Er hat mit seiner Tätigkeit dazu beizutragen, das Bauvorhaben, den Bauablauf und die späteren Arbeiten an der baulichen Anlage zu jeder Zeit sicher zu gestalten.
Darüber hinaus dient seine Tätigkeit auch einem ungestörten Bauablauf und soll effektive spätere Arbeiten an der baulichen Anlage ermöglichen.
Für die Wahrnehmung dieser Aufgaben müssen Koordinatoren über Kenntnisse und Erfahrungen im Baufach und zum Arbeitsschutz im Baubereich verfügen. Sie müssen außerdem Kenntnisse über spezielle, einem Koordinator obliegende Tätigkeiten, Aufgaben und Verpflichtungen haben.
Geeigneter Koordinator im Sinne der BaustellV ist, wer über ausreichende und einschlägige
- Baufachliche Kenntnisse
- Koordinatorenkenntnisse entsprechend der RAB 30 Anlage C
- Arbeitsschutzfachliche Kenntnisse entsprechend der RAB 30 Anlage B
-
berufliche Erfahrung in der Planung und/oder der Ausführung von Bauvorhaben verfügt,
um die in der BaustellV § 3 Absatz 2 und 3 genannten Aufgaben fachgerecht erledigen zu können.